Geschäftsbedingungen

Mit der der abgeschickten Anmeldung zur Gewerbeschau Gronau und Epe 2023 erklärt sich das Unternehmen mit folgenden Geschäftsbedingungen einverstanden:

  1. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Gronau mbH wird die Gewerbeschau für Gronau und Epe am 14. Mai 2023 durchführen. Ausstellungszelte und anderen Ausstellungsflächen sollen am Sonntag, 14. Mai von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein.
  2. Die Teilnahmegebühr ist von den Unternehmen nach Rechnungsaufforderung der Veranstalterin zu entrichten.
  3. Die Veranstalterin kann ohne Nachweis von Gründen von der direkten Durchführung der Veranstaltung Abstand nehmen. Eine Schadensersatzanspruch des Unternehmens (Aussteller) ist ausgeschlossen. Bereits gezahlte Teilnehmerbeiträge werden in diesem Fall zurückerstattet. 
    Sollte Die Veranstaltung während des Verlaufes aufgrund höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung hin geschlossen werden müssen, bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der vereinbarten Teilnehmerbeiträge voll erhalten.
  4. Die Veranstalterin weist die Aussteller ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Absage der Teilnahme an der Gewerbeschau für Gronau & Epe nach dem 31. Januar 2023 die Teilnahmegebühr in vollem Umfang zu entrichten ist. 
  5. Die Standeinteilung nach Lage erfolgt durch die Veranstalterin, die sich nach den Wünschen des Ausstellers orientiert, daran aber nicht gebunden ist. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass im allgemeinen Teilnehmerbeitrag die Kosten für Grundinstallation sowie Verbrauch von Strom enthalten sind. Die Material- sowie Lohnkosten für die Verlegung von Kraftstrom bis zum Stand werden gesondert abgerechnet.
  6. Der Aussteller ist ohne Genehmigung nicht berechtigt seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen oder zu tauschen.
  7. Dem Aussteller ist gestattet sich mit seinen Lieferanten zu präsentieren. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die äußere Wahrnehmung zu 85 % auf das ausstellende Unternehmen gerichtet ist.
  8. Der Aussteller verpflichtet sich, die Urheberrechte Dritter zu beachten und evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, sowie den Veranstalter von gebührenrechtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  9. Die Ausstattung des Standes ist Sache des Ausstellers, er hat dabei die technischen Weisungen der Veranstalterin im Hinblick auf z. B. Optik, Geräusche oder Mangelhaftigkeit zu beachten. Der Aussteller hat bei seinem Stand auf Brandschutz zu achten, und die jeweiligen technischen Sicherheitsregeln zu berücksichtigen.
  10. Der Aussteller verpflichtet sich, den Stand während der Dauer der Veranstaltung mit Personal zu besetzen sowie auf Sauberkeit zu achten.
  11. Die Veranstalterin gewährleistet eine Überwachung der Ausstellungszelte vom Auf- bis zum Abbau Tag.
  12. Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für den Stand oder das Ausstellungsgut des Ausstellers sowie für evtl. Unfälle und Schäden.
  13. Die Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen (durch Farbe oder das Bekleben mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien) des Ausstellungsgeländes z. B. durch Schadstoffe hat der verursachende Aussteller zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Verunreinigung durch dritte Personen verursacht wurden, die für den Aussteller tätig wurden. Ebenfalls ist nicht gestattet, Nägel und Schrauben in die Seitenwände zu drehen oder zu schlagen.